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Der Mindestlohn für die Pflegebranche in Sachsen staffeln sich zukünftig wie folgt aufgeteilt in die verschiedenen Qualifikationen:
- Pflegehilfskräfte: ab 01.04.2021 11,50 Euro, ab 01.09.2021 12,00 Euro und ab 01.04.2022 12,55 Euro
- Qualifizierte Pflegehilfskräfte (mind. 1-jährige Ausbildung und entsprechende Tätigkeit): ab 01.04.2021 12,20 Euro, ab 01.09.2021 12,50 Euro und ab 01.04.2022 13,20 Euro
- Pflegefachkräfte: ab 01.07.2021 15,00 Euro und ab 01.04.2022 15,40 Euro.
Zuschläge zum Grundlohn für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Pauschal gezahlte Zuschläge sind steuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn keine Aufzeichnungen über tatsächlich geleistete Arbeitsstunden vorliegen.
Tipp: Einzelaufzeichnungen über tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden führen.
Ab 01.07.2021 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,60 Euro. Nach derzeitiger Empfehlung der Mindestlohnkommision soll der Mindestlohn ab 01.01.2022 auf 9,82 € und ab 01.07.2022 auf 10,45 € steigen. Ob ein Regierungswechsel nochmals Veränderungen bringt, bleibt abzuwarten.
Aufwendungen für einen Raum, der als Arbeitszimmer und zu privaten Wohnzwecken eingereichtet ist und entsprechend genutzt wird, kann weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die rückwirkende Berichtigung ist möglich, wenn die Mindestanforderungen einer Rechnung erfüllt sind: Aussteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesonderter Steuerausweis. In diesem Fall fallen keine Zinsen an.
Für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden Werbungskosten von 0,30 € für jeden Kilometer der Entfernung anerkannt. Für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte oder jede weitere Tätigkeitsstätte werden 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer, d. h. Hin- und Rückfahrt, anerkannt. Ab der ESt-Erklärung für 2021 gelten 0,35 € ab dem 21. km.