Meine Steuernachrichten für Sie

Als Mandant oder Interessent können Sie die Mandantenmonatsinformation mit aktuellen Informationen zu Steuern, Recht und Wirtschaft kostenlos von mir erhalten.

Corona

Alle Corona-Informationen von mir finden Sie gesammelt unter: Corona-Infos.

Neuer Mindestlohn für Pflegebranche

Der  Mindestlohn  für  die  Pflegebranche  in  Sachsen  staffeln sich zukünftig wie folgt aufgeteilt in die verschiedenen Qualifikationen:

- Pflegehilfskräfte:  ab  01.04.2021 11,50 Euro, ab 01.09.2021  12,00 Euro und ab 01.04.2022  12,55 Euro

- Qualifizierte Pflegehilfskräfte (mind. 1-jährige Ausbildung und entsprechende Tätigkeit): ab 01.04.2021  12,20 Euro, ab 01.09.2021  12,50 Euro und ab 01.04.2022  13,20 Euro

- Pflegefachkräfte: ab 01.07.2021  15,00 Euro und ab 01.04.2022  15,40 Euro.

Zuschläge für Bereitschaftsdienste

Zuschläge zum Grundlohn für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Pauschal gezahlte Zuschläge sind steuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn keine Aufzeichnungen über tatsächlich geleistete Arbeitsstunden vorliegen.

Tipp: Einzelaufzeichnungen über tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden führen.

Allgemeiner Mindestlohn

Ab 01.07.2021 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,60 Euro. Nach derzeitiger Empfehlung der Mindestlohnkommision soll der Mindestlohn ab 01.01.2022 auf 9,82 € und ab 01.07.2022 auf 10,45 € steigen. Ob ein Regierungswechsel nochmals Veränderungen bringt, bleibt abzuwarten.

Häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für einen Raum, der als Arbeitszimmer und zu privaten Wohnzwecken eingereichtet ist und entsprechend genutzt wird, kann weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. 

Rückwirkende Rechnungsberichtigung

Die rückwirkende Berichtigung ist möglich, wenn die Mindestanforderungen einer Rechnung erfüllt sind: Aussteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesonderter Steuerausweis. In diesem Fall fallen keine Zinsen an.

Bestimmung erste Tätigkeitsstätte

Für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden Werbungskosten von 0,30 € für jeden Kilometer der Entfernung anerkannt. Für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte oder jede weitere Tätigkeitsstätte werden 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer, d. h. Hin- und Rückfahrt, anerkannt. Ab der ESt-Erklärung für 2021 gelten 0,35 € ab dem 21. km.

Hier finden Sie mich

Janett Huber

Steuerberaterin

Kirschallee 1

04416 Markkleeberg

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter 

03 41 / 22 35 41 00 03 41 / 22 35 41 00,

senden Sie mir eine Email an mail@stbjhuber.de oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
© Janett Huber